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Nutzungsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Evocom Informationssysteme GmbH (nachfolgend Evocom genannt) gewährt dem Kunden nach Maßgabe der vorliegenden Bedingungen den Gebrauch seiner Dienste bzw. Software für einen definierten Zeitraum.

(2) Die der Dienst oder die Software wird von Evocom als SaaS-Lösung in der Microsoft Azure Cloud betrieben. Anwender nutzen die Software über Internet (productivity.evocom.net) während der Laufzeit des Vertrages. Alternativ wird die Evocom-Software im Azure-Mandanten des Kunden installiert und betrieben.

(3) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Evocom und dem Kunden in seiner Eigenschaft als Unternehmen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Evocom stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4) Der Kunde ist Unternehmer, soweit er als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, beim Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt.

2. Regelungsgegenstand

(1) Evocom stellt dem Kunden auf der Grundlage der vorliegenden Bedingungen den Gebrauch seiner Software als Dienst in der jeweils aktuellen Version entgeltlich für einen auf die Vertragslaufzeit begrenzten Zeitraum zur Verfügung.

(2) Art und Beschaffenheit der Software sowie die zum Betrieb der Software notwendige Systemumgebung ergibt sich aus dem Betriebsmodell Software as a Service (SaaS) oder Betrieb im Azure Mandanten des Kunden. Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich zudem aus der aktuellen Leistungsbeschreibung, vorgehalten auf der Web-Site von Evocom.

(3) Eine individuelle Anpassung der Software oder des Diensts an die Bedürfnisse des Kunden wird nicht geschuldet und Bedarf der gesonderten Vereinbarung.

3. Nutzung der Software als Dienst

3.1 Registrierung und Vertragsschluss

(1) Anwender können den Dienst nutzen, durch Registrierung/Anmeldung über Evocom-Webseiten. Jeder Anwender darf sich nur einmal mit Firmenadresse registrieren. Anwender dürfen keine privaten Konten (E-Mail-Adressen) verwenden. Voraussetzung ist immer eine Microsoft-Authentifizierung.

(2) Durch die Registrierung kommt zwischen Kunde und Evocom ein Nutzungsvertrag zustande. Evocom kann dem Kunden die Nutzung zunächst kostenlos (Testzeitraum) ermöglichen. Nach Ablauf des Zeitraums bezahlt der Kunde die Nutzungsgebühr für einen definierten Zeitraum im Voraus oder Evocom kann die weitere Nutzung verweigern und den Zugang eliminieren.

3.2 Preise und Zahlung

(1) Die Lizenzierung erfolgt, soweit zwischen den Parteien nicht anderweitig geregelt, im Named-User Lizenzmodell. In diesem Rahmen wird zwischen den Parteien eine bestimmte Anzahl namentlich registrierter Nutzer innerhalb des Unternehmens des Kunden festgelegt. Die jeweils registrierten Nutzer erhalten als Anwender das Recht, den Dienst/die Software vollständig zu nutzen (Human Access). Die Neuanlage oder sonstige Einbeziehung von Elementen aus Drittsystemen und/oder der Zugriff über solche Drittsysteme (Digital Access) bedarf der gesonderten Lizenzierung.

(2) Inhalt und Stückzahl der erworbenen Abonnements richtet sich hierbei nach den im Bestellformular gemachten Angaben.

(3) Der Kunde hat die Möglichkeit, die Anzahl der erworbenen Abonnements innerhalb der Vertragslaufzeit zu erweitern. Die Laufzeit der Abonnementerweiterungen ist, soweit nicht anderweitig vereinbart, zeitlich auf das Ende der zugrundeliegenden Vertragslaufzeit hin befristet. Die vorliegenden Bedingungen finden Anwendung.

(4) Die Benutzer verwenden den Dienst über die vorgesehenen Benutzeroberflächen von Evocom. Darüber hinaus übernimmt Evocom keine Gewähr für die Nutzung der Evocom API durch Dritte und ist nicht für Aktivitäten Dritter oder deren Dienste verantwortlich.

3.3 Umfang der Nutzungsrechte, Einschränkungen

(1) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des vertraglich geschuldeten Entgelts das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software zum bestimmungsgemäßen Zweck des Vertrags zu nutzen.

(2) Die Verwendung der Software zum Zwecke der Ausgestaltung eigener Produkte oder Dienstleistungen ist untersagt. Das ausschließliche Vermarktungsrecht liegt bei Evocom.

(3) Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an Evocom zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen.

3.4 Lizenzüberprüfung, Audits

(1) Der Kunde hat eigenverantwortlich für eine vertragsgemäße Nutzung der Software zu sorgen. Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die eine vertragswidrige Softwarenutzung nahelegen, hat der Kunde Evocom unaufgefordert im Wege der Selbstauskunft eine aktuelle Liste sämtlicher nicht registrierter Benutzer in anonymisierter Form zum Zwecke der Prüfung einer möglichen Nachlizensierung zu erstellen und an Evocom auszuhändigen.

3.5 Entgelt, Fälligkeit

(1) Die Gebühr für die Nutzung orientiert sich an der in der Bestellung angegebenen Anzahl der Anwender im Produktivbetrieb der jeweiligen Organisation. Zur Organisation zählen auch verbundene Unternehmen, an denen die Organisation beteiligt ist.

(2) Die vereinbarte Gebühr wird für ein Jahr im Voraus im ersten Monat des Mietzeitraumes mit vollständiger Bereitstellung der Software zur Zahlung fällig. Die Verzugszinsen betragen acht Prozent (8%) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

4. Gewährleistung, Instandhaltung

4.1 Weiterentwicklung

(1) Evocom entwickelt die Software stetig weiter, behebt eventuell vorhandene Fehler und erweitert Funktionen. Der Kunde erhält aktualisierte Softwarepakte regelmäßig über die SaaS Plattform.

4.2 Instandhaltung

(1) Evocom leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Evocom wird auftretende reproduzierbare Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen. Sofern eine Nachbesserung nicht möglich oder zumutbar ist, erfolgt die Fehlerbeseitigung mittels einer Umgehungslösung.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel der Software nach deren Entdeckung Evocom unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

4.3 Verfügbarkeit

(1) Evocom weist darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der Software oder des Dienstes entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs der Evocom liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen oder Ereignisse bei Dritten, die Evocom nicht zu verantworten hat (z.B. Latenzen oder Systemstörungen in der IT- Infrastruktur). Sofern derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der Software haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen von Evocom. Für Nutzungsbeeinträchtigungen der Software, deren Ursache nicht auf die Software selbst sondern auf Störungen oder Änderungen in der Systemumgebung bzw. Infrastruktur des Kunden oder Drittanwendungen zurückzuführen ist, übernimmt Evocom keine Haftung.

5. Schutz der Software, Mitwirkungspflichten

(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Dienst / die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern.

(2) Der Kunde ist für den Schutz der in der Softwareanwendung befindlichen Daten selbst verantwortlich.

6. Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bedingungen sind sämtliche in mündlicher, schriftlicher und elektronischer Form zugänglich gemachten Informationen. Hierzu zählen vor allem Präsentationen, Unternehmenskonzept und Geschäftsmodell, Geschäfts- und Planungsdaten, Kundendaten, Betriebsgeheimnisse sowie daraus gewonnene und ersichtliche Erkenntnisse und Ergebnisse und ausgetauschtes Know-how. Unerheblich ist, ob Dokumente oder andere Trägermedien vom Informationsgeber, -nehmer oder anderen erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern, die sich auf den Informationsgeber beziehen.

(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

(4) Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und werden alle datenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen durchführen und einhalten.

7. Haftung

(1) Evocom haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von Evocom übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Evocom der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Die Haftung wird hierbei auf die Höchstsumme von 10% des geleisteten Auftragswertes pro Schadensfall begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung von Evocom besteht nicht.

  • Soweit gesetzlich zulässig besteht insbesondere keine Haftung für
  • Mittelbare Schäden nebst Folgeschäden
  • Schäden aufgrund Datenmanipulation oder Datenverlust aufgrund unbefugten Zugriff und Nutzung der Software.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Evocom.

8. Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus der Bestellung (jährlich oder monatlich) und verlängert sich automatisch, sofern der Vertrag seitens einer Partei nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der Vertragslaufzeit fristgemäß ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung kann per E-Mail mit Empfangs-Bestätigung oder Brief mit Annahmeerklärung erfolgen.

(2) Unberührt bleibt das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • Die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist
  • Bei Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften
  • Nutzungsrechte von Evocom dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Evocom hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
  • Sofern die im Voraus zu entrichtenden Jahresgebühren nicht rechtzeitig und vollständig bezahlt sind.

(3) Bei einer Kündigung des Vertrages entfällt der Anspruch auf Rückzahlung bereits im Voraus entrichteter Gebühren und Entgelte.

9. Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung von Evocom auf Dritte übertragen.

(2) Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

(4) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung durch Evocom steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen.

(6) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart.

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